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upc:angebot_eines_zeugenbeweises

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Angebot eines Zeugenbeweises

Regel 175.1 EPGVO erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.

Regel 175.1 EPGVO

Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen.

siehe auch

Regel 175 → Schriftliche Zeugenaussage
Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.

upc/angebot_eines_zeugenbeweises.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:23 von mfreund