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upc:erklaerung_des_zeugen

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Erklärung des Zeugen

Regel 175.2 EPGVO besagt, dass eine schriftliche Zeugenaussage vom Zeugen unterzeichnet sein muss und eine Erklärung des Zeugen enthalten muss, die besagt, dass er sich seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seiner Verantwortlichkeit im Falle einer Verletzung dieser Pflicht bewusst ist.

Regel 175.2 EPGVO

Eine schriftliche Zeugenaussage muss vom Zeugen unterzeichnet sein und eine Erklärung des Zeugen enthalten, die besagt, dass er sich seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seiner Verantwortlichkeit im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nach dem anwendbaren nationalen Recht bewusst ist. In der Erklärung ist anzugeben, in welcher Sprache der Zeuge, falls erforderlich, eine mündliche Aussage machen wird.

siehe auch

Regel 175 → Schriftliche Zeugenaussage
Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.

upc/erklaerung_des_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:24 von mfreund