Rückruf aus den Vertriebswegen

Artikel 64 (2) b des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt den Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.

Artikel 64 (2) b

Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört der Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.

siehe auch

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.