Reihenfolge der Behandlung

Regel 343 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind, und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.

Regel 343 (1) EPGVO → Behandlung nach Reihenfolge der Reife zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind.

Regel 343 (2) EPGVO → Vorrangige Behandlung oder Zurückstellung durch den Vorsitzenden Richter
Erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.