Artikel 24 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die verschiedenen Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt.
Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 stützt das Gericht seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach diesem Übereinkommen angerufen wird, auf
a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (7),
b) dieses Übereinkommen,
c) das EPÜ,
d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und
e) das nationale Recht.
Artikel 24 → Rechtsquellen
Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.