Rangfolge

Regel 341 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.

Regel 341 (1) EPGVO → Dienstalter der Richter
Bestimmt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 341 (2) EPGVO → Lebensalter der Richter
Regelt die Rangfolge der Richter bei gleichem Dienstalter nach ihrem Lebensalter.

Regel 341 (3) EPGVO → Wiederernennung von Richtern
Legt fest, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten.

Regel 341 (4) EPGVO → Bestimmung des Vorsitzenden Richters
Erlaubt dem Präsidium, den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers zu bestimmen und legt fest, dass in Abwesenheit einer solchen Bestimmung der dienstälteste Richter der Vorsitzende Richter ist, sofern durch den Spruchkörper nicht anders vereinbart.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.