Prüfung des Antrags auf Beweissicherung

Regel 194 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

Regel 194.1 EPGVO → Verfahrensoptionen bei der Prüfung des Antrags
Das Gericht hat verschiedene Optionen bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung.

Regel 194.2 EPGVO → Ermessensausübung des Gerichts
Das Gericht muss bei der Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren berücksichtigen.

Regel 194.3 EPGVO → Entscheidung über die Zuständigkeit
Der Vorsitzende Richter entscheidet, wer über den Antrag entscheiden soll.

Regel 194.4 EPGVO → Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit
In dringenden Fällen kann der ständige Richter sofort über den Antrag entscheiden.

Regel 194.5 EPGVO → Rücknahme des Antrags bei Unterrichtung des Antragsgegners
Das Gericht gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, wenn der Antragsgegner unterrichtet wird.

Regel 194.6 EPGVO → Rücknahme des Antrags bei Schutzschrift
Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, wenn das Patent Gegenstand einer Schutzschrift ist.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.