Regel 179 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.
Regel 179.1 EPGVO → Teilnahmepflicht der Zeugen
Ordnungsgemäß geladene Zeugen müssen der Ladung folgen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Regel 179.2 EPGVO → Sanktionen bei Nichterscheinen
Das Gericht kann Sanktionen gegen Zeugen verhängen, die nicht erscheinen oder sich weigern, auszusagen.
Regel 179.3 EPGVO → Aussageverweigerungsrechte
Zeugen haben unter bestimmten Umständen das Recht, die Aussage zu verweigern.
Regel 179.4 EPGVO → Meldung bei Falschaussage
Das Gericht kann im Falle der Falschaussage eines Zeugen eine Meldung an die zuständigen Behörden machen.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.