Pflichten der Zeugen

Regel 179 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.

Regel 179 (1) EPGVO → Teilnahmepflicht der Zeugen
Ordnungsgemäß geladene Zeugen müssen der Ladung folgen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

Regel 179 (2) EPGVO → Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage
Beschreibt die möglichen Sanktionen, die gegen Zeugen verhängt werden können, die nicht erscheinen oder die Aussage verweigern.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.