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upc:sanktionen_bei_nichterscheinen

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Sanktionen bei Nichterscheinen

Regel 179.2 EPGVO beschreibt die Sanktionen, die das Gericht gegen Zeugen verhängen kann, die nicht erscheinen oder sich weigern, auszusagen.

Regel 179.2 EPGVO

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht vor Gericht oder weigert er sich, eine Aussage zu machen oder die in Regel 178.1 genannte Erklärung abzugeben, kann das Gericht, unbeschadet des Absatzes 3, dem Zeugen eine auf Geldzahlung gerichtete Sanktion von bis zu 50.000 EUR auferlegen und anordnen, dass ihm eine weitere Ladung zugestellt wird, deren Kosten er selbst tragen muss.

siehe auch

Regel 179 → Pflichten der Zeugen
Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.

upc/sanktionen_bei_nichterscheinen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:35 von mfreund