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upc:meldung_bei_falschaussage

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Meldung bei Falschaussage

Regel 179.4 EPGVO erlaubt dem Gericht, im Falle der Falschaussage eines Zeugen eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen.

Regel 179.4 EPGVO

Das Gericht kann beschließen, im Falle der Falschaussage eines Zeugen Meldung an die zuständigen Behörden derjenigen Vertragsmitgliedstaaten zu machen, deren Gerichte für die strafrechtliche Verfolgung zuständig sind.

siehe auch

Regel 179 → Pflichten der Zeugen
Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.

upc/meldung_bei_falschaussage.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:35 von mfreund