Personal

Artikel 16 der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) regelt die Unterstützung der Gerichtsfunktionäre durch die Beamten und Bediensteten sowie die Erstellung des Statuts für diese.

Artikel 16 (1) EPGS → Unterstützung durch Beamte und Bedienstete
Beschreibt die Aufgaben und die Unterstellung der Beamten und Bediensteten des Gerichts.

Artikel 16 (2) EPGS → Statut der Beamten und Bediensteten
Regelt die Erstellung des Statuts der Beamten und Bediensteten durch den Verwaltungsausschuss.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ, Kapitel II, Abschnitt 1 → Gemeinsame Bestimmungen
Legt allgemeine organisatorische Bestimmungen fest, die für das gesamte Gericht gelten.