Ein Patentinhaber ist die Person oder juristische Entität, der das exklusive Recht zur Nutzung, Verwertung und Durchsetzung des Patents rechtlich zugestanden wird, zumeist diejenige, die als solcher im Patentregister eingetragen ist.
Im Rahmen der Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) gilt der materielle Inhaber als Patentinhaber. Wenn der Patentinhaber jedoch im Europäischen Patentregister oder in nationalen Registern eingetragen ist, kann er sich auf eine widerlegbare Vermutung stützen [Regel 8.5(c) EPGVO → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]. Diese widerlegbare Vermutung ist stark und kann in einstweiligen Verfügungsverfahren nur widerlegt werden, wenn der Titel offensichtlich fehlerhaft ist.1)
Wenn der Beklagte geltend macht, dass der Antragsteller nicht in gutem Glauben handelt, weil er das streitgegenständliche Patent unrechtmäßig zum Nachteil des Beklagten angeeignet hat, kann dies nicht zugunsten des Beklagten bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, rechtzeitig eine Vindikationsklage vor den nationalen Gerichten zu erheben.2)
Artikel 2 (g) EPGÜ → Patent
Bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
Regel 8.5 EPGVO → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft
Beschreibt die Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft für Verfahren unter der Verfahrensordnung.