Artikel 17 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] verpflichtet die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 verabschiedeten Maßnahmen zu notifizieren.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Artikel 9 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung.
Artikel 17 → Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Regelt die Notifizierungspflichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission.