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Die teilnehmenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Artikel 9 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung.
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 [→ Tag des Eintritts der Wirkung] verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt.
Artikel 14 - 18 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Schlussbestimmungen
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz \ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.\ EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
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