materieller Inhaber

Im Rahmen der Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) gilt der materielle Inhaber als Patentinhaber. Wenn der Patentinhaber jedoch im Europäischen Patentregister oder in nationalen Registern eingetragen ist, kann er sich auf eine widerlegbare Vermutung stützen [Regel 8.5(c) EPGVO → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]. Diese widerlegbare Vermutung ist stark und kann in einstweiligen Verfügungsverfahren nur widerlegt werden, wenn der Titel offensichtlich fehlerhaft ist.1)

siehe auch

Patentinhaber
Person oder juristische Entität, der das exklusive Recht zur Nutzung, Verwertung und Durchsetzung des Patents rechtlich zugestanden wird, zumeist diejenige, die als solcher im Patentregister eingetragen ist.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024