Kosten

Regel 364 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.

Regel 364 (1) EPGVO → Kostenentscheidung
Regelt, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten trifft, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind.

Regel 364 (2) EPGVO → Kostenfestsetzung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung von Kostenaufstellungen und der Möglichkeit, Einwände gegen die Kostenfestsetzung zu erheben.

Regel 364 (3) EPGVO → Kostenverteilung
Legt fest, wie die Kosten zwischen den Parteien verteilt werden, einschließlich der Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.