Das klassische europäische Patent [→ Europäisches Patent] ist eine Schöpfung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und steht im Zentrum des europäischen Patentsystems. Es stellt ein erteiltes Schutzrecht dar, das für eine Vielzahl von Vertragsstaaten des EPÜ nach einem zentralisierten Erteilungsverfahren durch das Europäische Patentamt (EPA) erworben werden kann. Der Anmelder hat die Möglichkeit, spezifische Staaten zu benennen, in denen Patentschutz erwünscht ist, wodurch das Patent auf diesen als nationales Recht wirkt. Diese zentrale Erteilung ermöglicht eine effiziente Prüfung und Entscheidung über die Patentfähigkeit der eingereichten Erfindung durch das EPA. Nach der Erteilung jedoch entfaltet das Patent in jedem benannten Staat seine Wirkung, als ob es sich um ein nationales Patent handelte. Dies erfordert in der Regel eine Validierung, oft in Form von Übersetzungen und Zahlung nationaler Gebühren, um die Rechte in jedem Staat wirksam werden zu lassen.
Im Gegensatz zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung, das in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] vorgesehen ist und auf eine Harmonisierung des Patentschutzes in der EU abzielt, erfordert das klassische europäische Patent separate Durchsetzungs- und Nichtigkeitsverfahren in den nationalen Jurisdiktionen. Dies kann zu parallel verlaufenden Gerichtsverfahren in verschiedenen Staaten führen, wodurch das klassische europäische Patent trotz einer zentralen Erteilung vor dem EPA seine dezentrale Wirkung innerhalb der europäischen Patentsysteme beibehält.
Art. 2 (1) EPÜ → Europäisches Patent
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.