Regel 173 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Methoden der justiziellen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme.
Regel 173 (1) EPGVO → Verordnung (EU) Nr. 2020/1783
Erklärt die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 bei der Beweisaufnahme.
Regel 173 (2) EPGVO → Haager Übereinkommen von 1970
Beschreibt die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 bei der Beweisaufnahme.
Regel 173 (3) EPGVO → Anwendung des nationalen Rechts
Erläutert die Anwendung des nationalen Rechts, wenn kein Übereinkommen oder keine Vereinbarung in Kraft ist.
EPGVO, Teil 2 → Beweis
Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.