Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme

Regel 173 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet.

Regel 173 (1) EPGVO → Verordnung (EU) Nr. 2020/1783
Das Gericht wendet die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 an, soweit diese anwendbar ist.

Regel 173 (2) EPGVO → Haager Übereinkommen vom 18. März 1970
Das Gericht wendet das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen an, soweit dieses anwendbar ist, oder jedes andere anwendbare Übereinkommen oder jede andere Vereinbarung.

Regel 173 (3) EPGVO → Nationales Recht
Soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, wendet das Gericht das nationale Recht hinsichtlich der für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu befolgenden Verfahren an.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.