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Regel 173 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 bei der Beweisaufnahme.
Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 an, soweit anwendbar.
Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden der justiziellen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme.
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