Regel 311 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Verfahren für bis zu drei Monate auszusetzen, wenn eine Partei für insolvent erklärt wird, und beschreibt die Bedingungen für die Fortsetzung des Verfahrens und die Rechte der verbleibenden Parteien.
(1) Wird eine Partei nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht für insolvent erklärt, setzt das Gericht das Verfahren für bis zu drei Monate aus. Das Verfahren kann ausgesetzt werden, bis die mit der Insolvenz befasste zuständige nationale Behörde oder Person entschieden hat, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll. Beschließt die mit der Insolvenz befasste zuständige nationale Behörde oder Person, das Verfahren nicht fortzusetzen, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der anderen Partei entscheiden, dass das Verfahren gemäß dem anwendbaren nationalen Insolvenzrecht fortgesetzt wird.
(2) Das Verfahren kann auch auf Antrag eines vorläufigen Verwalters ausgesetzt werden, der bestellt wurde, bevor die Partei für insolvent erklärt wurde.
(3) Der Kläger kann die Klage gegen einen insolventen Beklagten gemäß Regel 265 zurücknehmen, und ein Beklagter kann eine Widerklage gegen einen insolventen Kläger zurücknehmen. Von einer solchen Rücknahme bleibt die Klage gegen andere Parteien unberührt.
(4) Wird das Verfahren fortgesetzt, bestimmt sich die Wirkung einer Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die insolvente Partei in dem Verfahren nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht.
Regel 310 EPGVO → Tod oder Auflösung einer Partei
Legt fest, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn eine Partei während des Verfahrens verstirbt oder aufhört zu bestehen, und beschreibt die Bedingungen für die Ersetzung der Partei durch Nachfolger und die Fortsetzung des Verfahrens.
Regel 312 EPGVO → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.