Inhalt der Berufungsschrift

Regel 225 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.

Regel 225 (a) EPGVO → Namen der Parteien und ihrer Vertreter
Beschreibt die Notwendigkeit, die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters sowie die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters anzugeben.

Regel 225 (b) EPGVO → Adressen für Zustellungen
Erfordert die Angabe der postalischen und elektronischen Adressen für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten sowie die Namen der Zustellungsbevollmächtigten.

Regel 225 (c) EPGVO → Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung
Verlangt die Angabe des Datums der Entscheidung oder Anordnung, gegen die Berufung eingelegt wird, sowie das dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zugeteilte Aktenzeichen.

Regel 225 (d) EPGVO → Beantragte Anordnung oder Rechtsbehelf
Fordert die Angabe der vom Berufungskläger beantragten Anordnung oder des beantragten Rechtsbehelfs, einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.