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Regel 225 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Notwendigkeit, die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters sowie die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters anzugeben.
Die Berufungsschrift muss enthalten: (a) die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters, (b) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters.
Regel 225 EPGVO → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.
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