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upc:beantragte_anordnung_oder_rechtsbehelf

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Beantragte Anordnung oder Rechtsbehelf

Regel 225 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) fordert die Angabe der vom Berufungskläger beantragten Anordnung oder des beantragten Rechtsbehelfs, einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung.

Regel 225 (d) EPGVO

Die Berufungsschrift muss enthalten: (e) die vom Berufungskläger beantragte Anordnung oder den vom Berufungskläger beantragten Rechtsbehelf einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung.

siehe auch

Regel 225 EPGVO → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.

upc/beantragte_anordnung_oder_rechtsbehelf.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1