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Regel 225 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungsschrift.
Die Berufungsschrift muss enthalten:
(a) die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters,
(b) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters,
(c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,
(d) das Datum der Entscheidung oder Anordnung, gegen die Berufung eingelegt wird, sowie das dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zugeteilte Aktenzeichen und
(e) die vom Berufungskläger beantragte Anordnung oder den vom Berufungskläger beantragten Rechtsbehelf einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.
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