Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts, 42 EPGÜ → Verhältnismäßigkeit und Fairness).1)
Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.2)