Grundsatz bezüglich Ausgaben

Artikel 10 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Ausgaben, die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.

Artikel 10 - 13 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Finanzbestimmungen

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.