Grundsatz bezüglich Ausgaben

Artikel 10 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Ausgaben, die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V → Finanzbestimmungen
Legt die finanziellen Regelungen fest, insbesondere hinsichtlich der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.