Ein Geschäftsführer eines patentverletzenden Unternehmens vertritt dieses Unternehmen. Dieses Unternehmen kann damit im Verhältnis zu diesem Geschäftsführer nicht „Dritter“ im Sinne von Art. 63 EPGÜ [→ Endgültige Verfügungen] und Art. 11 der Richtlinie 2004/48 [→ Gerichtliche Anordnungen] sein. Daher kann sich eine Haftung nach 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ [→ Verfügungen bei Patentverletzung] als Mittelsperson nicht allein aus der Funktion als Geschäftsführer eines patentverletzenden Unternehmens ergeben.