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upc:verfuegungen_bei_patentverletzung

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Verfügungen bei Patentverletzung

Artikel 63 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht dem Gericht, gegen den Verletzer eine Verfügung zu erlassen, die die Fortsetzung der Verletzung untersagt. Das Gericht kann auch gegen Mittelspersonen vorgehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Patents genutzt werden.

Artikel 63 (1)

Wird eine Patentverletzung festgestellt, so kann das Gericht gegen den Verletzer eine Verfügung erlassen, durch die die Fortsetzung der Verletzung untersagt wird. Das Gericht kann auch eine Verfügung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Patents in Anspruch genommen werden.

siehe auch

Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.

upc/verfuegungen_bei_patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:23 von 127.0.0.1