Gericht

Artikel 2 (a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht definiert den Begriff „Gericht“, der das Einheitliche Patentgericht bezeichnet, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.

Artikel 2 (a)

„Gericht“ bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.

Artikel 6 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.

Artikel 6 (1) → Struktur des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.

Artikel 6 (2) → Aufgaben des Gerichts
Beschreibt, dass das Gericht die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.