Artikel 2 (a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht definiert den Begriff „Gericht“, der das Einheitliche Patentgericht bezeichnet, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
„Gericht“ bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
Artikel 6 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.
Artikel 6 (1) → Struktur des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.
Artikel 6 (2) → Aufgaben des Gerichts
Beschreibt, dass das Gericht die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.