Artikel 2 (a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
„Gericht“ bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
Artikel 6 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.
Artikel 6 (1) → Struktur des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.
Artikel 6 (2) → Aufgaben des Gerichts
Beschreibt, dass das Gericht die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.