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Artikel 6 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.
Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
Artikel 6 → Gericht
Beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.
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