Freigabe einer Sicherheit

Regel 352 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anordnen kann.

Regel 352 (2) EPGVO

Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen.

siehe auch

Regel 352 EPGVO → Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.