Freigabe einer Sicherheit

Regel 352.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen.

Regel 352.2 EPGVO

Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen.

siehe auch

Regel 352 → Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
Regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.