Feststellung einer Verletzung

Artikel 64 (2) a des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung.

Artikel 64 (2) a

Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Feststellung einer Verletzung.

siehe auch

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.