Feststellung der Nichtverletzung

Regel 61 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.

Regel 61 (1) EPGVO → Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht feststellen kann, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt.

Regel 61 (2) EPGVO → Richtung der Feststellungsklage
Regelt, gegen wen die Feststellungsklage zu richten ist.

Regel 61 (3) EPGVO → Ersetzung des eingetragenen Inhabers
Legt fest, dass der eingetragene Inhaber durch den tatsächlichen Inhaber ersetzt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.