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Regel 61.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht feststellen kann, dass eine Handlung keine Patentverletzung darstellt.
Die Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt bzw. darstellen würde, kann vom Gericht in einem Verfahren zwischen der Person, die die Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, und dem Patentinhaber oder dem gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer getroffen werden, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer geltend gemacht hat, dass die Handlung eine Patentverletzung darstellt, oder, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer dies nicht geltend gemacht hat, wenn
(a) diese Person den Inhaber oder Lizenznehmer schriftlich um eine schriftliche Bestätigung im Sinne der beanspruchten Feststellung gebeten und diesem in schriftlicher Form alle Einzelheiten der in Rede stehenden Handlung dargelegt hat und
(b) der Inhaber oder Lizenznehmer diese Bestätigung innerhalb eines Monats nicht erteilt bzw. verweigert hat.
Regel 61 → Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Bedingungen und den Prozess zur Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt.
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