Regel 137 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz.
Regel 137.1 EPGVO → Anerkennung des Anspruchs
Beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den Anspruch anerkennt.
Regel 137.2 EPGVO → Bestreiten des Anspruchs
Beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den Anspruch bestreitet.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.