Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf

Regel 238 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.

Regel 238 (1) EPGVO → Einreichungsfrist der Erwiderung
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.

Regel 238 (2) EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung durch das Gericht.

Regel 238 (3) EPGVO → Weitere Verfahrensschritte
Legt fest, dass das Gericht nach der Prüfung der Formerfordernisse über die weiteren Verfahrensschritte entscheidet.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.