Erstattung von Auslagen der Zeugen

Regel 180 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.

Regel 180 (1) EPGVO → Recht auf Erstattung
Ein Zeuge hat das Recht auf Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes.

Regel 180 (2) EPGVO → Hinterlegung eines Betrags
Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.