Erledigung der Hauptsache

Regel 360 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erledigung der Hauptsache, wenn eine Klage gegenstandslos geworden ist.

Regel 360 EPGVO

Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung abweisen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Gemäß Regel 360 EPGVO kann das Gericht zu jeder Zeit, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nach Anhörung der Parteien, das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn es feststellt, dass ein Verfahren gegenstandslos geworden ist und es kein Bedürfnis mehr gibt, darüber zu entscheiden.1)

Regel 360 EPGVO gilt nicht nur, wenn das Verfahren selbst gegenstandslos geworden ist, sondern auch, wenn die Berufung gegenstandslos geworden ist. Wenn die berufungsführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an der Einleitung des Berufungsverfahrens hat, gibt es keinen Grund, darüber zu entscheiden. Dies bedeutet, dass die Berufung im Sinne der Regel 360 EPGVO gegenstandslos geworden ist.2)

Selbst wenn die Zentrale Kammer Mailand den Antrag auf einstweilige Maßnahmen bewilligen würde, hätte EOFlow sein rechtliches Interesse an der Einleitung der Berufung verloren. Sobald das Gericht der ersten Instanz eine endgültige Entscheidung getroffen hat, sind die Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz abgeschlossen und es besteht keine Möglichkeit mehr für eine gemeinsame Verhandlung der parallelen Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz. Jeder Fehler des Gerichts der ersten Instanz bei seiner Entscheidung, eine gemeinsame Verhandlung zu verweigern, kann behoben werden, wenn das Berufungsgericht anordnet, dass die Verfahren gemeinsam in der Berufung verhandelt werden.

Die Begriffe „Abweisung“ oder „Erledigung“ in den unterschiedlichen Sprachfassungen der Regel 360 der Verfahrensordnung sind so zu verstehen, dass sie keine automatische Bestimmung der obsiegenden Partei vorgeben. Dies hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Falles ab.3)

Die Regel 360 EPGVO sieht vor, dass eine Klage, die durch den Widerruf eines Streitpatents gegenstandslos wird, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen abzuweisen ist. Diese Regelung betrifft auch Nichtigkeitswiderklagen, die sich durch den Widerruf erledigen.4)

Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Regel 265.2(c) VerfO oder Regel 360 VerfO ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Beweisaufnahmen durchzuführen oder die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Verfahrens abschließend zu bewerten.5)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_584/2024
3)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 4. Oktober 2024, UPC_CoA_2/2024
4) , 5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023