Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 25 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, die Behauptung aufzustellen, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, und legt die erforderlichen Angaben und Dokumente fest, die in der Widerklage enthalten sein müssen.

Regel 25 (1) EPGVO

Sofern die Klageerwiderung die Behauptung umfasst, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 enthalten. Die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten: (a) die Angabe, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents beantragt wird, (b) einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe, welche soweit wie möglich durch rechtliche Ausführungen zu stützen sind, und gegebenenfalls eine Erläuterung zu der vom Beklagten vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs, © die vorgebrachten Tatsachen, (d) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel, (e) alle Anordnungen, die der Beklagte während des Zwischenverfahrens beantragen wird [Regel 104(e)], (f) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den in Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37.4 vorgesehenen Optionen, (g) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Widerklage auf Nichtigerklärung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder jeder Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend, und (h) soweit der Inhaber des Patents nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, die gemäß Regel 13.1(b) und (d) erforderlichen Angaben über den Inhaber.

siehe auch

Regel 25 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.