Regel 350 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.
Regel 350.1 EPGVO → Inhalt einer Entscheidung
Beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss.
Regel 350.2 EPGVO → Anordnung des Gerichts
Regelt die Beifügung der Anordnung des Gerichts zur Entscheidung.
Regel 350.3 EPGVO → Abweichende Meinungen
Regelt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts.
Regel 350.4 EPGVO → Darstellung der Anträge und Tatsachen
Regelt die Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung.
Regel 350.5 EPGVO → Eintragung der Entscheidung in das Register
Regelt die Eintragung aller Entscheidungen in das Register.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.