Artikel 75 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Entscheidungen über Berufungen und die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.
Artikel 75 (1) → Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung
Beschreibt, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufheben und eine Endentscheidung erlassen kann. In Ausnahmefällen kann die Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden.
Artikel 75 (2) → Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts
Legt fest, dass das Gericht erster Instanz an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden ist, wenn eine Sache zurückverwiesen wird.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel V → Rechtsmittel
Regelt das Rechtsmittelverfahren und ermöglicht es den Parteien, innerhalb von zwei Monaten Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, wobei die Berufung in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat, und das Berufungsgericht bei erfolgreicher Berufung die Entscheidung aufheben oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen kann.