Regel 37.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Spruchkörper nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens entscheidet.
Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 [→ Zuständigkeit für die Widerklage auf Nichtigerklärung] des Übereinkommens zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Spruchkörper legt in seiner Anordnung die Gründe für seine Entscheidung kurz dar.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 EPGVO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ [→ Zuständigkeit für die Widerklage auf Nichtigerklärung] entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 EPGVO [→ Frühere Entscheidung] eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt.1)
Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.