Entscheidung über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3

Regel 37 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird.

Regel 37 (1) EPGVO

Der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird, und informiert die Parteien über seine Entscheidung.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.