Regel 37.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Spruchkörper nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens entscheidet.
Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Spruchkörper legt in seiner Anordnung die Gründe für seine Entscheidung kurz dar.
Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.