Regel 37 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird.
Der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird, und informiert die Parteien über seine Entscheidung.
Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.