Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs

Regel 20 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert.

Regel 20.1 EPGVO → Entscheidung über den Einspruch
Der Berichterstatter entscheidet so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 19.5 genannten Frist über den Einspruch und gewährt den Parteien rechtliches Gehör.

Regel 20.2 EPGVO → Behandlung im Hauptverfahren
Ist der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, unterrichtet der Berichterstatter die Parteien hierüber.

siehe auch

EPGVO, Abschnitt 1 → Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten
Regelt das Verfahren bei Einspruch des Beklagten.