Regel 242 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren.
Regel 242.1 → Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung
Beschreibt die Optionen des Berufungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufzuheben.
Regel 242.2 → Befugnisse des Berufungsgerichts
Regelt die Befugnisse des Berufungsgerichts, einschließlich der Möglichkeit, die Klage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 4 → Entscheidungen und Wirkungen von Entscheidungen
Behandelt die Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren und deren Auswirkungen.