Elektronische Zustellung

Regel 374 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die elektronische Zustellung der Klageschrift an den Beklagten oder dessen Vertreter.

Regel 374 (3) EPGVO

Sind die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Kanzlei die Klage auf elektronischem Wege (a) dem Beklagten an eine elektronische Adresse zu, die der Beklagte für die Zwecke der Zustellung im Verfahren angegeben hat, oder (b) einem Vertreter des Beklagten zu, wenn der Beklagte die elektronische Adresse eines Vertreters nach Regel 8.1 als Adresse angegeben hat, unter der dem Beklagten die Klageschrift zugestellt werden kann, oder © einem Vertreter des Beklagten gemäß Regel 8.1 zu, wenn der Vertreter der Kanzlei oder dem Kläger angezeigt hat, dass er die Zustellung der Klageschrift für den Beklagten an einer elektronischen Adresse entgegennimmt.

siehe auch

Regel 374 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.