Artikel 10 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Einrichtung der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts.
Am Sitz des Berufungsgerichts wird eine Kanzlei eingerichtet. Sie wird vom Kanzler geleitet und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und der Verfahrensordnung ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich.
Artikel 10 → Kanzlei
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.