Einreichung in Papierform

Regel 4.2 EPGVO regelt die Einreichung von Unterlagen in Papierform, wenn das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht funktioniert.

Regel 4.2 EPGVO

Kann ein Dokument nicht elektronisch eingereicht werden, weil das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht mehr funktioniert, kann die Partei das Dokument auch in Papierform bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle einreichen. Eine elektronische Kopie des Dokuments ist dann so bald wie möglich nachzureichen.

siehe auch

Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Regelt die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.