Einreichung eines Streithilfeantrags

Regel 313.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag einzureichen.

Regel 313.1 EPGVO

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens über eine bei dem Gericht eingereichte Klage nachweisen kann (im Folgenden „Streithelfer“), einen Streithilfeantrag bei dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht einreichen.

Gemäß Regel 313.1 EPGVO kann ein Antrag auf Intervention jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist.1)

Ein Interesse am Ausgang der Klage im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ein direktes und gegenwärtiges Interesse an der Erteilung der vom unterstützten Partei beantragten Anordnung oder Entscheidung.2)

siehe auch

Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 8. Januar 2025 – UPC_CoA_621/2024