Regel 67 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage einreichen muss.
Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen.
Regel 66 EPGVO → Einspruch
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.
Regel 68 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.