Einheitliche Wirkung des europäischen Patents

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 3 (1) → Einheitliche Wirkung bei gleichen Ansprüchen
Ein Europäisches Patent hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, wenn es mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurde und im Register eingetragen ist.

Artikel 3 (2) → Einheitlicher Charakter und Beschränkungen
Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung bietet einheitlichen Schutz und kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden.

Artikel 3 (3) → Nicht-Eintreten der einheitlichen Wirkung
Die einheitliche Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.