Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9

Artikel 18 (4) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] sichert die Einführung der in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn.

Artikel 18 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 9 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung eingeführt wurden.

siehe auch

Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.